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1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Spende und die Entnahme
von menschlichen Organen, Organteilen oder Geweben (Organe) zum Zwecke der
Übertragung auf andere Menschen sowie für die Übertragung
der Organe einschließlich der Vorbereitung dieser Maßnahmen.
Es gilt ferner für das Verbot des Handels mit menschlichen Organen.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Blut und Knochenmark sowie embryonale
und fetale Organe und Gewebe.
§ 2 Aufklärung der Bevölkerung, Erklärung zur Organspende,
Organspenderegister, Organspendeausweise
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die
Bundesbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit, insbesondere die
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, sowie die Krankenkassen
sollen auf der Grundlage dieses Gesetzes die Bevölkerung über
die Möglichkeiten der Organspende, die Voraussetzungen der Organentnahme
und die Bedeutung der Organübertragung aufklären. Sie sollen auch
Ausweise für die Erklärung zur Organspende (Organspendeausweise)
zusammen mit geeigneten Aufklärungsunterlagen bereithalten. Die Krankenkassen
und die privaten Krankenversicherungsunternehmen stellen diese Unterlagen
in regelmäßigen Abständen ihren Versicherten, die das sechzehnte
Lebensjahr vollendet haben, zur Verfügung mit der Bitte, eine Erklärung
zur Organspende abzugeben.
(2) Wer eine Erklärung zur Organspende abgibt, kann in eine Organentnahme
nach § 3 einwilligen, ihr widersprechen oder die Entscheidung einer
namentlich benannten Person seines Vertrauens übertragen (Erklärung
zur Organspende). Die Erklärung kann auf bestimmte Organe beschränkt
werden. Die Einwilligung und die Übertragung der Entscheidung können
vom vollendeten sechzehnten, der Widerspruch kann vom vollendeten vierzehnten
Lebensjahr an erklärt werden.
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates einer Stelle die Aufgabe übertragen,
die Erklärungen zur Organspende auf Wunsch der Erklärenden zu
speichern und darüber berechtigten Personen Auskunft zu erteilen (Organspenderegister).
Die gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen nur zum Zwecke der
Feststellung verwendet werden, ob bei demjenigen, der die Erklärung
abgegeben hatte, eine Organentnahme nach § 3 oder § 4 zulässig
ist. Die Rechtsverordnung regelt insbesondere die für die Entgegennahme
einer Erklärung zur Organspende oder für deren Änderung zuständigen
öffentlichen Stellen (Anlaufstellen), die Verwendung eines Vordrucks,
die Art der darauf anzugebenden Daten und die Prüfung der Identität
des Erklärenden, die Übermittlung der Erklärung durch die
Anlaufstellen an das Organspenderegister sowie die Speicherung der Erklärung
und der darin enthaltenen Daten bei den Anlaufstellen und dem Register,
die Aufzeichnung aller Abrufe im automatisierten Verfahren nach § 10
des Bundesdatenschutzgesetzes sowie der sonstigen Auskünfte aus dem
Organspenderegister zum Zwecke der Prüfung der Zulässigkeit der
Anfragen und Auskünfte, die Speicherung der Personendaten der nach
Absatz 4 Satz 1 auskunftsberechtigten Ärzte bei dem Register sowie
die Vergabe, Speicherung und Zusammensetzung der Codenummern für ihre
Auskunftsberechtigung, die Löschung der gespeicherten Daten und die
Finanzierung des Organspenderegisters.
(4) Die Auskunft aus dem Organspenderegister darf ausschließlich an
den Erklärenden sowie an einen von einem Krankenhaus dem Register als
auskunftsberechtigt benannten Arzt erteilt werden, der weder an der Entnahme
noch an der Übertragung der Organe des möglichen Organspenders
beteiligt ist und auch nicht Weisungen eines Arztes untersteht, der an diesen
Maßnahmen beteiligt ist. Die Anfrage darf erst nach der Feststellung
des Todes gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 erfolgen. Die Auskunft
darf nur an den Arzt weitergegeben werden, der die Organentnahme vornehmen
soll, und an die Person, die nach § 3 Abs. 3 Satz 1 über die beabsichtigte
oder nach § 4 über eine in Frage kommende Organentnahme zu unterrichten
ist.
(5) Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch allgemeine Verwaltungsvorschrift
mit Zustimmung des Bundesrates ein Muster für einen Organspendeausweis
festlegen und im Bundesanzeiger bekanntmachen. |
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