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3. Abschnitt
Organentnahme bei lebenden Organspendern
§ 8 Zulässigkeit der Organentnahme
(1) Die Entnahme von Organen einer lebenden Person ist nur zulässig,
wenn die Person
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volljährig und einwilligungsfähig
ist, |
| b. |
nach Absatz 2 Satz 1 aufgeklärt worden
ist und in die Entnahme eingewilligt hat, |
| c. |
nach ärztlicher Beurteilung als Spender
geeignet ist und voraussichtlich nicht über das Operationsrisiko
hinaus gefährdet oder über die unmittelbaren Folgen der
Entnahme hinaus gesundheitlich schwer beeinträchtigt wird, die
Übertragung des Organs auf den vorgesehenen Empfänger nach
ärztlicher Beurteilung geeignet ist, das Leben dieses Menschen
zu erhalten oder bei ihm eine schwerwiegende Krankheit zu heilen,
ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Beschwerden zu lindern,
ein geeignetes Organ eines Spenders nach § 3 oder § 4 im
Zeitpunkt der Organentnahme nicht zur Verfügung steht und der
Eingriff durch einen Arzt vorgenommen wird.
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Die Entnahme von Organen, die sich nicht wieder bilden
können, ist darüber hinaus nur zulässig zum Zwecke der Übertragung
auf Verwandte ersten oder zweiten Grades, Ehegatten, Verlobte oder andere
Personen, die dem Spender in besonderer persönlicher Verbundenheit
offenkundig nahestehen.
(2) Der Organspender ist über die Art des Eingriffs, den Umfang und
mögliche, auch mittelbare Folgen und Spätfolgen der beabsichtigten
Organentnahme für seine Gesundheit sowie über die zu erwartende
Erfolgsaussicht der Organübertragung und sonstige Umstände, denen
er erkennbar eine Bedeutung für die Organspende beimißt, durch
einen Arzt aufzuklären. Die Aufklärung hat in Anwesenheit eines
weiteren Arztes, für den § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 entsprechend
gilt, und, soweit erforderlich, anderer sachverständiger Personen zu
erfolgen. Der Inhalt der Aufklärung und die Einwilligungserklärung
des Organspenders sind in einer Niederschrift aufzuzeichnen, die von den
aufklärenden Personen, dem weiteren Arzt und dem Spender zu unterschreiben
ist. Die Niederschrift muß auch eine Angabe über die versicherungsrechtliche
Absicherung der gesundheitlichen Risiken nach Satz 1 enthalten. Die Einwilligung
kann schriftlich oder mündlich widerrufen werden.
(3) Die Entnahme von Organen bei einem Lebenden darf erst durchgeführt
werden, nachdem sich der Organspender und der Organempfänger zur Teilnahme
an einer ärztlich empfohlenen Nachbetreuung bereit erklärt haben.
Weitere Voraussetzung ist, daß die nach Landesrecht zuständige
Kommission gutachtlich dazu Stellung genommen hat, ob begründete tatsächliche
Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Einwilligung in die Organspende
nicht freiwillig erfolgt oder das Organ Gegenstand verbotenen Handeltreibens
nach § 17 ist. Der Kommission muß ein Arzt, der weder an der
Entnahme noch an der Übertragung von Organen beteiligt ist noch Weisungen
eines Arztes untersteht, der an solchen Maßnahmen beteiligt ist, eine
Person mit der Befähigung zum Richteramt und eine in psychologischen
Fragen erfahrene Person angehören. Das Nähere, insbesondere zur
Zusammensetzung der Kommission, zum Verfahren und zur Finanzierung, wird
durch Landesrecht bestimmt. |
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