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4. Abschnitt
Entnahme, Vermittlung und Übertragung bestimmter Organe
§ 9 Zulässigkeit der Organübertragung
Die Übertragung von Herz, Niere, Leber, Lunge, Bauchspeicheldrüse
und Darm darf nur in dafür zugelassenen Transplantationszentren (§
10) vorgenommen werden. Sind diese Organe Spendern nach § 3 oder §
4 entnommen worden (vermittlungspflichtige Organe), ist ihre Übertragung
nur zulässig, wenn sie durch die Vermittlungsstelle unter Beachtung
der Regelungen nach § 12 vermittelt worden sind. Sind vermittlungspflichtige
Organe im Geltungsbereich dieses Gesetzes entnommen worden, ist ihre Übertragung
darüber hinaus nur zulässig, wenn die Entnahme unter Beachtung
der Regelungen nach § 11 durchgeführt wurde.
§ 10 Transplantationszentren
(1) Transplantationszentren sind Krankenhäuser oder
Einrichtungen an Krankenhäusern, die nach § 108 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch oder nach anderen gesetzlichen Bestimmungen für
die Übertragung von in § 9 Satz 1 genannten Organen zugelassen
sind. Bei der Zulassung nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
sind Schwerpunkte für die Übertragung dieser Organe zu bilden,
um eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung
zu gewährleisten und die erforderliche Qualität der Organübertragung
zu sichern.
(2) Die Transplantationszentren sind verpflichtet, Wartelisten der zur Transplantation
angenommenen Patienten mit den für die Organvermittlung nach §
12 erforderlichen Angaben zu führen sowie unverzüglich über
die Annahme eines Patienten zur Organübertragung und seine Aufnahme
in die Warteliste zu entscheiden und den behandelnden Arzt darüber
zu unterrichten, ebenso über die Herausnahme eines Patienten aus der
Warteliste, über die Aufnahme in die Warteliste nach Regeln zu entscheiden,
die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen,
insbesondere nach Notwendigkeit und Erfolgsaussicht einer Organübertragung,
die auf Grund der §en 11 und 12 getroffenen Regelungen zur Organentnahme
und Organvermittlung einzuhalten, jede Organübertragung so zu dokumentieren,
daß eine lückenlose Rückverfolgung der Organe vom Empfänger
zum Spender ermöglicht wird; bei der Übertragung von vermittlungspflichtigen
Organen ist die Kenn-Nummer (§ 13 Abs. 1 Satz 1) anzugeben, um eine
Rückverfolgung durch die Koordinierungsstelle zu ermöglichen,
vor und nach einer Organübertragung Maßnahmen für eine erforderliche
psychische Betreuung der Patienten im Krankenhaus sicherzustellen und nach
Maßgabe der Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Maßnahmen zur Qualitätssicherung, die auch einen Vergleich mit
anderen Transplantationszentren ermöglichen, im Rahmen ihrer Tätigkeit
nach diesem Gesetz durchzuführen; dies gilt für die Nachbetreuung
von Organspendern nach § 8 Abs. 3 Satz 1 entsprechend.
(3) Absatz 2 Nr. 4 und 6 gilt für die Übertragung
von Augenhornhäuten entsprechend.
§ 11 Zusammenarbeit bei der Organentnahme, Koordinierungsstelle
(1) Die Entnahme von vermittlungspflichtigen Organen
einschließlich der Vorbereitung von Entnahme, Vermittlung und Übertragung
ist gemeinschaftliche Aufgabe der Transplantationszentren und der anderen
Krankenhäuser in regionaler Zusammenarbeit. Zur Organisation dieser
Aufgabe errichten oder beauftragen die Spitzenverbände der Krankenkassen
gemeinsam, die Bundesärztekammer und die Deutsche Krankenhausgesellschaft
oder die Bundesverbände der Krankenhausträger gemeinsam eine geeignete
Einrichtung (Koordinierungsstelle). Sie muß auf Grund einer finanziell
und organisatorisch eigenständigen Trägerschaft, der Zahl und
Qualifikation ihrer Mitarbeiter, ihrer betrieblichen Organisation sowie
ihrer sachlichen Ausstattung die Gewähr dafür bieten, daß
die Maßnahmen nach Satz 1 in Zusammenarbeit mit den Transplantationszentren
und den anderen Krankenhäusern nach den Vorschriften dieses Gesetzes
durchgeführt werden. Die Transplantationszentren müssen in der
Koordinierungsstelle angemessen vertreten sein.
(2) Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam, die Bundesärztekammer,
die Deutsche Krankenhausgesellschaft oder die Bundesverbände der Krankenhausträger
gemeinsam und die Koordinierungsstelle regeln durch Vertrag die Aufgaben
der Koordinierungsstelle mit Wirkung für die Transplantationszentren
und die anderen Krankenhäuser. Der Vertrag regelt insbesondere die
Anforderungen an die im Zusammenhang mit einer Organentnahme zum Schutz
der Organempfänger erforderlichen Maßnahmen sowie die Rahmenregelungen
für die Zusammenarbeit der Beteiligten, die Zusammenarbeit und den
Erfahrungsaustausch mit der Vermittlungsstelle, die Unterstützung der
Transplantationszentren bei Maßnahmen zur Qualitätssicherung,
den Ersatz angemessener Aufwendungen der Koordinierungsstelle für die
Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz einschließlich der
Abgeltung von Leistungen, die Transplantationszentren und andere Krankenhäuser
im Rahmen der Organentnahme erbringen.
(3) Der Vertrag nach den Absätzen 1 und 2 sowie seine Änderung
bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium für Gesundheit und
ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Die Genehmigung ist zu erteilen,
wenn der Vertrag oder seine Änderung den Vorschriften dieses Gesetzes
und sonstigem Recht entspricht. Die Spitzenverbände der Krankenkassen
gemeinsam, die Bundesärztekammer und die Deutsche Krankenhausgesellschaft
oder die Bundesverbände der Krankenhausträger gemeinsam überwachen
die Einhaltung der Vertragsbestimmungen.
(4) Die Transplantationszentren und die anderen Krankenhäuser sind
verpflichtet, untereinander und mit der Koordinierungsstelle zusammenzuarbeiten.
Die Krankenhäuser sind verpflichtet, den endgültigen, nicht behebbaren
Ausfall der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms
von Patienten, die nach ärztlicher Beurteilung als Spender vermittlungspflichtiger
Organe in Betracht kommen, dem zuständigen Transplantationszentrum
mitzuteilen, das die Koordinierungsstelle unterrichtet. Das zuständige
Transplantationszentrum klärt in Zusammenarbeit mit der Koordinierungsstelle,
ob die Voraussetzungen für eine Organentnahme vorliegen. Hierzu erhebt
das zuständige Transplantationszentrum die Personalien dieser Patienten
und weitere für die Durchführung der Organentnahme und -vermittlung
erforderliche personenbezogene Daten. Die Krankenhäuser sind verpflichtet,
dem zuständigen Transplantationszentrum diese Daten zu übermitteln;
dieses übermittelt die Daten an die Koordinierungsstelle.
(5) Die Koordinierungsstelle veröffentlicht jährlich einen Bericht,
der die Tätigkeit jedes Transplantationszentrums im vergangenen Kalenderjahr
nach einheitlichen Vorgaben darstellt und insbesondere folgende, nicht personenbezogene
Angaben enthält:
Zahl und Art der durchgeführten Organübertragungen nach §
9 und ihre Ergebnisse, getrennt nach Organen von Spendern nach den §§
3 und 4 sowie nach § 8, die Entwicklung der Warteliste, insbesondere
aufgenommene, transplantierte, aus anderen Gründen ausgeschiedene sowie
verstorbene Patienten, die Gründe für die Aufnahme oder Nichtaufnahme
in die Warteliste, Altersgruppe, Geschlecht, Familienstand und Versichertenstatus
der zu Nummer 1 bis 3 betroffenen Patienten, die Nachbetreuung der Spender
nach § 8 Abs. 3 Satz 1 und die Dokumentation ihrer durch die Organspende
bedingten gesundheitlichen Risiken, die durchgeführten Maßnahmen
zur Qualitätssicherung nach § 10 Abs. 2 Nr. 6.
In dem Vertrag nach Absatz 2 können einheitliche Vorgaben für
den Tätigkeitsbericht und die ihm zugrundeliegenden Angaben der Transplantationszentren
vereinbart werden.
(6) Kommt ein Vertrag nach den Absätzen 1 und 2 nicht innerhalb von
zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zustande, bestimmt das Bundesministerium
für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
die Koordinierungsstelle und ihre Aufgaben.
§ 12 Organvermittlung, Vermittlungsstelle
(1) Zur Vermittlung der vermittlungspflichtigen Organe
errichten oder beauftragen die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam,
die Bundesärztekammer und die Deutsche Krankenhausgesellschaft oder
die Bundesverbände der Krankenhausträger gemeinsam eine geeignete
Einrichtung (Vermittlungsstelle). Sie muß auf Grund einer finanziell
und organisatorisch eigenständigen Trägerschaft, der Zahl und
Qualifikation ihrer Mitarbeiter, ihrer betrieblichen Organisation sowie
ihrer sachlichen Ausstattung die Gewähr dafür bieten, daß
die Organvermittlung nach den Vorschriften dieses Gesetzes erfolgt. Soweit
sie Organe vermittelt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
entnommen werden, muß sie auch gewährleisten, daß die zum
Schutz der Organempfänger erforderlichen Maßnahmen nach dem Stand
der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft durchgeführt werden.
Es dürfen nur Organe vermittelt werden, die im Einklang mit den am
Ort der Entnahme geltenden Rechtsvorschriften entnommen worden sind, soweit
deren Anwendung nicht zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen
Grundsätzen des deutschen Rechts, insbesondere mit den Grundrechten,
offensichtlich unvereinbar ist.
(2) Als Vermittlungsstelle kann auch eine geeignete Einrichtung beauftragt
werden, die ihren Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
hat und die Organe im Rahmen eines internationalen Organaustausches unter
Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes für die Organvermittlung
vermittelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Vorschriften der §en
14 und 15 sinngemäß Anwendung finden; eine angemessene Datenschutzaufsicht
muß gewährleistet sein.
(3) Die vermittlungspflichtigen Organe sind von der Vermittlungsstelle nach
Regeln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen,
insbesondere nach Erfolgsaussicht und Dringlichkeit für geeignete Patienten
zu vermitteln. Die Wartelisten der Transplantationszentren sind dabei als
eine einheitliche Warteliste zu behandeln. Die Vermittlungsentscheidung
ist für jedes Organ unter Angabe der Gründe zu dokumentieren und
unter Verwendung der Kenn-Nummer dem Transplantationszentrum und der Koordinierungsstelle
zu übermitteln.
(4) Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam, die Bundesärztekammer,
die Deutsche Krankenhausgesellschaft oder die Bundesverbände der Krankenhausträger
gemeinsam und die Vermittlungsstelle regeln durch Vertrag die Aufgaben der
Vermittlungsstelle mit Wirkung für die Transplantationszentren. Der
Vertrag regelt insbesondere die Art der von den Transplantationszentren
nach § 13 Abs. 3 Satz 3 zu meldenden Angaben über die Patienten
sowie die Verarbeitung und Nutzung dieser Angaben durch die Vermittlungsstelle
in einheitlichen Wartelisten für die jeweiligen Arten der durchzuführenden
Organübertragungen, die Erfassung der von der Koordinierungsstelle
nach § 13 Abs. 1 Satz 4 gemeldeten Organe, die Vermittlung der Organe
nach den Vorschriften des Absatzes 3 sowie Verfahren zur Einhaltung der
Vorschriften des Absatzes 1 Satz 3 und 4, die Überprüfung von
Vermittlungsentscheidungen in regelmäßigen Abständen durch
eine von den Vertragspartnern bestimmte Prüfungskommission, die Zusammenarbeit
und den Erfahrungsaustausch mit der Koordinierungsstelle und den Transplantationszentren,
eine regelmäßige Berichterstattung der Vermittlungsstelle an
die anderen Vertragspartner, den Ersatz angemessener Aufwendungen der Vermittlungsstelle
für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz, eine vertragliche
Kündigungsmöglichkeit bei Vertragsverletzungen der Vermittlungsstelle.
(5) Der Vertrag nach den Absätzen 1 und 4 sowie seine Änderung
bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium für Gesundheit und
ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Die Genehmigung ist zu erteilen,
wenn der Vertrag oder seine Änderung den Vorschriften dieses Gesetzes
und sonstigem Recht entspricht. Die Spitzenverbände der Krankenkassen
gemeinsam, die Bundesärztekammer und die Deutsche Krankenhausgesellschaft
oder die Bundesverbände der Krankenhausträger gemeinsam überwachen
die Einhaltung der Vertragsbestimmungen.
(6) Kommt ein Vertrag nach den Absätzen 1 und 4 nicht innerhalb von
zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zustande, bestimmt das Bundesministerium
für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
die Vermittlungsstelle und ihre Aufgaben. |
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