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5. Abschnitt
Meldungen, datenschutz, Fristen, Richtlinien zum Stand der Erkenntnisse
der medizinischen Wissenschaft
§ 13 Meldungen, Begleitpapiere
(1) Die Koordinierungsstelle verschlüsselt in einem
mit den Transplantationszentren abgestimmten Verfahren die personenbezogenen
Daten des Organspenders und bildet eine Kenn-Nummer, die ausschließlich
der Koordinierungsstelle einen Rückschluß auf die Person des
Organspenders ermöglicht. Die Kenn-Nummer ist in die Begleitpapiere
für das entnommene Organ aufzunehmen. Die Begleitpapiere enthalten
daneben alle für die Organübertragung erforderlichen medizinischen
Angaben. Die Koordinierungsstelle meldet das Organ, die Kenn-Nummer und
die für die Organvermittlung erforderlichen medizinischen Angaben an
die Vermittlungsstelle und übermittelt nach Entscheidung der Vermittlungsstelle
die Begleitpapiere an das Transplantationszentrum, in dem das Organ auf
den Empfänger übertragen werden soll. Das Nähere wird im
Vertrag nach § 11 Abs. 2 geregelt.
(2) Die Koordinierungsstelle darf Angaben aus den Begleitpapieren mit den
personenbezogenen Daten des Organspenders zur weiteren Information über
diesen nur gemeinsam verarbeiten und nutzen, insbesondere zusammenführen
und an die Transplantationszentren weitergeben, in denen Organe des Spenders
übertragen worden sind, soweit dies zur Abwehr einer zu befürchtenden
gesundheitlichen Gefährdung der Organempfänger erforderlich ist.
(3) Der behandelnde Arzt hat Patienten, bei denen die Übertragung vermittlungspflichtiger
Organe medizinisch angezeigt ist, mit deren schriftlicher Einwilligung unverzüglich
an das Transplantationszentrum zu melden, in dem die Organübertragung
vorgenommen werden soll. Die Meldung hat auch dann zu erfolgen, wenn eine
Ersatztherapie durchgeführt wird. Die Transplantationszentren melden
die für die Organvermittlung erforderlichen Angaben über die in
die Wartelisten aufgenommenen Patienten nach deren schriftlicher Einwilligung
an die Vermittlungsstelle. Der Patient ist vor der Einwilligung darüber
zu unterrichten, an welche Stellen seine personenbezogenen Daten übermittelt
werden. Duldet die Meldung nach Satz 1 oder 3 wegen der Gefahr des Todes
oder einer schweren Gesundheitsschädigung des Patienten keinen Aufschub,
kann sie auch ohne seine vorherige Einwilligung erfolgen; die Einwilligung
ist unverzüglich nachträglich einzuholen.
§ 14 Datenschutz
(1) Ist die Koordinierungsstelle oder die Vermittlungsstelle
eine nicht-öffentliche Stelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes,
gilt § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maßgabe, daß
die Aufsichtsbehörde die Einhaltung der Vorschriften über den
Datenschutz überwacht, auch wenn ihr hinreichende Anhaltspunkte für
eine Verletzung dieser Vorschriften nicht vorliegen oder die Daten nicht
in Dateien verarbeitet werden. Dies gilt auch für die Verarbeitung
und Nutzung personenbezogener Daten durch Personen mit Ausnahme des Erklärenden,
an die nach § 2 Abs. 4 Auskunft aus dem Organspenderegister erteilt
oder an die die Auskunft weitergegeben worden ist.
(2) Die an der Erteilung oder Weitergabe der Auskunft nach § 2 Abs.
4 beteiligten Personen mit Ausnahme des Erklärenden, die an der Stellungnahme
nach § 8 Abs. 3 Satz 2, die an der Mitteilung, Unterrichtung oder
Übermittlung nach § 11 Abs. 4 sowie die an der Organentnahme,
-vermittlung oder -übertragung beteiligten Personen dürfen personenbezogene
Daten der Organspender und der Organempfänger nicht offenbaren. Dies
gilt auch für personenbezogene Daten von Personen, die nach §
3 Abs. 3 Satz 1 über die beabsichtigte oder nach § 4 über
eine in Frage kommende Organentnahme unterrichtet worden sind. Die im
Rahmen dieses Gesetzes erhobenen personenbezogenen Daten dürfen für
andere als in diesem Gesetz genannte Zwecke nicht verarbeitet oder genutzt
werden. Sie dürfen für gerichtliche Verfahren verarbeitet und
genutzt werden, deren Gegenstand die Verletzung des Offenbarungsverbots
nach Satz 1 oder 2 ist.
§ 15 Aufbewahrungs- und Löschungsfristen
Die Aufzeichnungen über die Beteiligung nach §
4 Abs. 4, zur Feststellung der Untersuchungsergebnisse nach § 5 Abs.
2 Satz 3, zur Aufklärung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 und zur gutachtlichen
Stellungnahme nach § 8 Abs. 3 Satz 2 sowie die Dokumentationen der
Organentnahme, -vermittlung und -übertragung sind mindestens zehn
Jahre aufzubewahren. Die in Aufzeichnungen und Dokumentationen nach den
Sätzen 1 und 2 enthaltenen personenbezogenen Daten sind spätestens
bis zum Ablauf eines weiteren Jahres zu vernichten; soweit darin enthaltene
personenbezogene Daten in Dateien gespeichert sind, sind diese innerhalb
dieser Frist zu löschen.
§ 16 Richtlinien zum Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft
(1) Die Bundesärztekammer stellt den Stand der
Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft in Richtlinien fest für
die Regeln zur Feststellung des Todes nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und die
Verfahrensregeln zur Feststellung des endgültigen, nicht behebbaren
Ausfalls der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des
Hirnstamms nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 einschließlich der dazu jeweils
erforderlichen ärztlichen Qualifikation, die Regeln zur Aufnahme
in die Warteliste nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 einschließlich der
Dokumentation der Gründe für die Aufnahme oder die Ablehnung
der Aufnahme, die ärztliche Beurteilung nach § 11 Abs. 4 Satz
2, die Anforderungen an die im Zusammenhang mit einer Organentnahme zum
Schutz der Organempfänger erforderlichen Maßnahmen einschließlich
ihrer Dokumentation, insbesondere an
| a. |
die Untersuchung des Organspenders, der
entnommenen Organe und der Organempfänger, um die gesundheitlichen
Risiken für die Organempfänger, insbesondere das Risiko
der Übertragung von Krankheiten, so gering wie möglich zu
halten, |
| b. |
die Konservierung, Aufbereitung, Aufbewahrung
und Beförderung der Organe, um diese in einer zur Übertragung
oder zur weiteren Aufbereitung und Aufbewahrung vor einer Übertragung
geeigneten Beschaffenheit zu erhalten, die Regeln zur Organvermittlung
nach § 12 Abs. 3 Satz 1 und die Anforderungen an die im Zusammenhang
mit einer Organentnahme und -übertragung erforderlichen Maßnahmen
zur Qualitätssicherung.
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Die Einhaltung des Standes der Erkenntnisse der medizinischen
Wissenschaft wird vermutet, wenn die Richtlinien der Bundesärztekammer
beachtet worden sind.
(2) Bei der Erarbeitung der Richtlinien nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und
5 sollen Ärzte, die weder an der Entnahme noch an der Übertragung
von Organen beteiligt sind noch Weisungen eines Arztes unterstehen, der
an solchen Maßnahmen beteiligt ist, bei der Erarbeitung der Richtlinien
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 5 Personen mit der Befähigung zum
Richteramt und Personen aus dem Kreis der Patienten, bei der Erarbeitung
von Richtlinien nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 ferner Personen aus dem Kreis
der Angehörigen von Organspendern nach § 3 oder § 4 angemessen
vertreten sein.
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