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6. Abschnitt
Verbotsvorschriften
§ 17 Verbot des Organhandels
(1) Es ist verboten, mit Organen, die einer Heilbehandlung
zu dienen bestimmt sind, Handel zu treiben. Satz 1 gilt nicht für die
Gewährung oder Annahme eines angemessenen Entgelts für die zur
Erreichung des Ziels der Heilbehandlung gebotenen Maßnahmen, insbesondere
für die Entnahme, die Konservierung, die weitere Aufbereitung einschließlich
der Maßnahmen zum Infektionsschutz, die Aufbewahrung und die Beförderung
der Organe, sowie Arzneimittel, die aus oder unter Verwendung von Organen
hergestellt sind und den Vorschriften des Arzneimittelgesetzes über
die Zulassung oder Registrierung unterliegen oder durch Rechtsverordnung
von der Zulassung oder Registrierung freigestellt sind.
(2) Ebenso ist verboten, Organe, die nach Absatz 1 Satz 1 Gegenstand verbotenen
Handeltreibens sind, zu entnehmen, auf einen anderen Menschen zu übertragen
oder sich übertragen zu lassen. |
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