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7. Abschnitt
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 18 Organhandel
(1) Wer entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 mit einem Organ
Handel treibt oder entgegen § 17 Abs. 2 ein Organ entnimmt, überträgt
oder sich übertragen läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig,
ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Das Gericht kann bei Organspendern, deren Organe Gegenstand verbotenen
Handeltreibens waren, und bei Organempfängern von einer Bestrafung
nach Absatz 1 absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§
49 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs).
§ 19 Weitere Strafvorschriften
(1) Wer entgegen § 3 Abs. 1 oder 2 oder § 4 Abs. 1 Satz 2 ein
Organ entnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Wer entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a, b, Nr. 4 oder
Satz 2 ein Organ entnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Wer entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 oder 3 eine Auskunft erteilt oder
weitergibt oder entgegen § 13 Abs. 2 Angaben verarbeitet oder nutzt
oder entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 bis 3 personenbezogene Daten offenbart,
verarbeitet oder nutzt, wird, wenn die Tat nicht in § 203 des Strafgesetzbuchs
mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist der Versuch strafbar.
(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig,
ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
§ 20 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig entgegen § 5 Abs. 2 Satz 3 die Feststellung der Untersuchungsergebnisse
oder ihren Zeitpunkt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
in der vorgeschriebenen Weise aufzeichnet oder nicht unterschreibt, entgegen
§ 9 ein Organ überträgt, entgegen § 10 Abs. 2 Nr. 4,
auch in Verbindung mit Abs. 3, die Organübertragung nicht oder nicht
in der vorgeschriebenen Weise dokumentiert oder entgegen § 15 Satz
1 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1
bis 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark,
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 mit einer Geldbuße bis zu
fünftausend Deutsche Mark geahndet werden. |
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