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8. Abschnitt
Schlussvorschriften
§ 21 Änderung des Arzneimittelgesetzes
Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3018), zuletzt geändert gemäß
Artikel 3 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390), wird
wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 3 wird nach Nummer 7 der Punkt am Ende des Satzes durch
ein Komma ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt: "8. die in §
9 Satz 1 des Transplantationsgesetzes genannten Organe und Augenhornhäute,
wenn sie zur Übertragung auf andere Menschen bestimmt sind."
§ 80 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach Nummer 3 der Punkt am Ende des
Satzes durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt: "4.
menschliche Organe, Organteile und Gewebe, die unter der fachlichen Verantwortung
eines Arztes zum Zwecke der Übertragung auf andere Menschen entnommen
werden, wenn diese Menschen unter der fachlichen Verantwortung dieses Arztes
behandelt werden." b) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 1 Nr. 4 gilt nicht für Blutzubereitungen."
§ 22 Änderung des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch
§ 115 a Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember
1988, BGBl. I S. 2477), das zuletzt gemäß Artikel 39 der Verordnung
vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, wird
wie folgt gefaßt:
"(2) Die vorstationäre Behandlung ist auf längstens drei
Behandlungstage innerhalb von fünf Tagen vor Beginn der stationären
Behandlung begrenzt. Die nachstationäre Behandlung darf sieben Behandlungstage
innerhalb von 14 Tagen, bei Organübertragungen nach § 9 des Transplantationsgesetzes
drei Monate nach Beendigung der stationären Krankenhausbehandlung nicht
überschreiten. Die Frist von 14 Tagen oder drei Monaten kann in medizinisch
begründeten Einzelfällen im Einvernehmen mit dem einweisenden
Arzt verlängert werden. Kontrolluntersuchungen bei Organübertragungen
nach § 9 des Transplantationsgesetzes dürfen vom Krankenhaus auch
nach Beendigung der nachstationären Behandlung fortgeführt werden,
um die weitere Krankenbehandlung oder Maßnahmen der Qualitätssicherung
wissenschaftlich zu begleiten oder zu unterstützen. Eine notwendige
ärztliche Behandlung außerhalb des Krankenhauses während
der vor- und nachstationären Behandlung wird im Rahmen des Sicherstellungsauftrags
durch die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte
gewährleistet. Das Krankenhaus hat den einweisenden Arzt über
die vor- oder nachstationäre Behandlung sowie diesen und die an der
weiteren Krankenbehandlung jeweils beteiligten Ärzte über die
Kontrolluntersuchungen und deren Ergebnis unverzüglich zu unterrichten.
Die Sätze 2 bis 6 gelten für die Nachbetreuung von Organspendern
nach § 8 Abs. 3 Satz 1 des Transplantationsgesetzes entsprechend."
§ 23 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
§ 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe b des Siebten Buches
Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes
vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 29. April 1997 (BGBl. I S. 968) geändert worden ist, wird wie folgt
gefaßt:
"b) Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden,".
§ 24 Änderung des Strafgesetzbuchs
§ 5 des Strafgesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung
vom 10. März 1987 (BGBl. I S. 945, 1160), das zuletzt durch Artikel
1 des Gesetzes vom 13. August 1997 (BGBl. I S. 2038) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
In Nummer 14 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt. Nach Nummer 14
wird folgende Nummer 15 angefügt:
"15. Organhandel (§ 18 des Transplantationsgesetzes), wenn der
Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist."
§ 25 Übergangsregelungen
(1) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Verträge
über Regelungsgegenstände nach § 11 gelten weiter, bis sie
durch Vertrag nach § 11 Abs. 1 und 2 abgelöst oder durch Rechtsverordnung
nach § 11 Abs. 6 ersetzt werden.
(2) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Verträge über
Regelungsgegenstände nach § 12 gelten weiter, bis sie durch Vertrag
nach § 12 Abs. 1 und 4 abgelöst oder durch Rechtsverordnung nach
§ 12 Abs. 6 ersetzt werden.
§ 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 1997 in Kraft,
soweit in Satz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist. § 8 Abs. 3 Satz
2 und 3 tritt am 1. Dezember 1999 in Kraft.
(2) Am 1. Dezember 1997 treten außer Kraft: die Verordnung über
die Durchführung von Organtransplantationen vom 4. Juli 1975 (GBl.
I Nr. 32 S. 597), geändert durch Verordnung vom 5. August 1987 (GBl.
I Nr. 19 S. 199), die Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung
über die Durchführung von Organtransplantationen vom 29. März
1977 (GBl. I Nr. 13 S. 141). |
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