Satzung Deutsche Transplantationsgesellschaft e.V. (DTG e.V.)
Eingetragen ins Vereinsregister München am 15.03.2010




§ 1 Bezeichnung und Sitz

Die Deutsche Transplantationsgesellschaft ist eine wissenschaftliche Gesellschaft mit dem Status eines eingetragenen Vereins. Die offizielle Abkürzung lautet: DTG e.V.. Sitz des Vereins ist München.


§ 2 Vereinszweck und Zielsetzung

1. Die DTG e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 
2. Die DTG e.V. verfolgt das Ziel, die Transplantation in Deutschland in der
Krankenversorgung, die wissenschaftliche Entwicklung und die gesellschaftliche Akzeptanz
zu fördern.
 
3. Diesem Ziel soll dienen:
Informationsaustausch zwischen interessierten Ärzten, Wissenschaftlern und Laien;
jährlich stattfindende Tagungen bzw. wissenschaftliche Kongresse;
Durchführung wissenschaftlicher Studien;
Publikation wissenschaftlicher Erkenntnisse;
Vertretung des Transplantationsgebietes in wissenschaftlichem und allgemeinem Sinne bei Entscheidungen im nationalen und internationalen Raum;
Erarbeitung und Vertretung von Prinzipien, Empfehlungen und Stellungnahmen in den für das Transplantationsgebiet wichtigen ethischen, juristischen und anderen gesellschaftlichen Bereichen;
Organisatorische Abstimmung der Transplantationszentren untereinander;
Beratung von Behörden, Kostenträgern und anderen Organisationen, die mit der Transplantation befasst sind;
Öffentlichkeitsarbeit;
Vergabe von Auszeichnungen und Preisen.
 
4 Die DTG e.V. soll in enger Kooperation und in Abstimmung mit anderen Institutionen, deren Arbeit der Organtransplantation gewidmet ist, tätig sein, z.B. durch Entsendung gewählter Vertreter in nationale und internationale Organisationen zur Organgewinnung und – verteilung.


§ 3 Mitgliedschaft

1. „Ordentliche Mitglieder” können Ärzte oder Wissenschaftler mit Interesse an der Transplantationsmedizin werden, die die Ziele der Gesellschaft unterstützen. Sie entrichten den vollen Mitgliedsbeitrag, sie besitzen aktives und passives Wahlrecht und können in Kommissionen und Arbeitsgruppen mitarbeiten.
2. „Assoziierte Mitglieder” sind andere natürliche oder juristische Personen mit Interesse an der Transplantationsmedizin, die die Ziele der Gesellschaft unterstützen. Natürliche Personen als assoziierte Mitglieder entrichten den vollen Mitgliedsbeitrag; sie können in Kommissionen und Arbeitsgruppen mitarbeiten. Juristische Personen als assoziierte Mitglieder entrichten einen speziellen Mitgliedsbeitrag zur Unterstützung der Ziele der Gesellschaft. Assoziierte Mitglieder besitzen kein aktives oder passives Wahlrecht.
3. Ehemalige ordentliche Mitglieder können nach Übergang in den Ruhestand auf Antrag “Mitglieder im Ruhestand” werden. Ihre Mitgliedschaft ist dann beitragsfrei. “Mitglieder im Ruhestand” besitzen weiterhin aktives, aber kein passives Wahlrecht und können in Kommissionen und Arbeitsgruppen mitarbeiten.
4. „Mitglieder in Ausbildung“ sind Ärzte oder Wissenschaftler während des Studiums oder ihrer Facharztausbildung. Nach Ablauf der Facharztausbildung bzw. spätestens nach 5 Jahren werden sie dann ordentliche Mitglieder. „Mitglieder in Ausbildung“ entrichten einen reduzierten Mitgliedsbeitrag, besitzen aktives und passives Wahlrecht und können in Kommissionen und Arbeitsgruppen mitarbeiten.
5. „Ehrenmitglieder“ sind Personen, die sich besondere Verdienste um die Transplantation in Deutschland erworben haben. Diese Ehre wird auf Vorschlag des Vorstands verliehen. Vorschläge zur Ernennung können von jedem Mitglied der DTG e.V. beim Vorstand eingereicht werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, der in dieser Frage einstimmig entscheiden muss. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
6. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand durch Beschluss nach freiem Ermessen aufgrund des vorliegenden Aufnahmeantrags. Die Ablehnung der Aufnahme< muss nicht begründet werden.


§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder der Gesellschaft haben das Recht,
an Veranstaltungen der Gesellschaft teilzunehmen,
in den für die einzelnen Interessengebiete gebildeten Sektionen, Arbeitsgemeinschaften und Arbeitsgruppen mitzuarbeiten und an den Vorstand der DTG e.V. jederzeit Vorschläge zur Verbesserung der Arbeit einzureichen.
 
2. Die Mitglieder der Gesellschaft sind verpflichtet,
die Satzung zu achten und aktiv an der Verwirklichung der Ziele und Lösung der Aufgaben der DTG e.V. mitzuarbeiten,
bei der Verbreitung und Nutzung neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse mitzuwirken und
den Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
3. Die Mitglieder haben in allen Angelegenheiten der DTG e.V. volles Stimmrecht. Sie haben insbesondere das Recht, zu wählen und gewählt zu werden sowie über Änderungen der Satzung zu beschließen.
 
4. Die Mitglieder haben das Recht, für den Vorstand und den wissenschaftlichen Beirat Wahlvorschläge zu machen. Die Wahlvorschläge für den Vorstand sind mindestens vierzehn Tage vor fristgerecht einberufener Mitgliederversammlung schriftlich oder per E-Mail beim Generalsekretär einzureichen.


§ 5 Mitgleidsbeiträge

1. Die Mitglieder der verschiedenen Kategorien zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet. Dabei zahlen Mitglieder in Ausbildung einen reduzierten Jahresbeitrag und assoziierte Mitglieder, die juristische Personen sind, einen gesondert festgelegten Jahresbeitrag.
2. Auf begründeten Antrag kann die Gesellschaft auf Erhebung des Mitgliedsbeitrags bei beitragspflichtigen Mitgliedern unter Ruhen der Mitgliedschaft verzichten.
3. Ehrenmitglieder und Mitglieder im Ruhestand sind von der Beitragspflicht befreit.
4. Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist jeweils zum 15. Dezember des Vorjahres fällig. Neu aufgenommene Mitglieder haben den Jahresbeitrag bei der Aufnahme für das laufende Jahr zu entrichten.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
 

1. Die Mitgliedschaft in der DTG e.V. endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
 
2. Der Austritt aus der DTG e.V. erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem laufenden Kalenderjahr. Mitgliedsbeiträge für das laufende
Kalenderjahr werden nicht zurück erstattet.
 
3. Ein Mitglied kann aus der DTG e.V. ausgeschlossen werden, wenn ihm die Berechtigung zur Berufsausübung entzogen worden ist oder wenn er in grober Weise gegen die Ziele und Aufgaben der Gesellschaft verstoßen hat. Über diesen Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Ausschließungsantrag mit Begründung in Abschrift zu übersenden. Sofern das betroffene Mitglied eine schriftliche Stellungnahme abgibt ist diese der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen.
 
4. Jedes Mitglied wird ausgeschlossen, wenn sich das Mitglied mit der Zahlung des Jahresbeitrages oder einem Teil davon in Verzug befindet. Über den Ausschluss wegen Zahlungsverzug entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung wird dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt.
5. Der Ausschluss wird wirksam mit dem Zugang der schriftlichen Mitteilung des Vorstandsbeschlusses bzw. der Entscheidung der Mitgliederversammlung.
 
6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.


§ 7 Organe der Gesellschaft

Die Organe der Gesellschaft sind:

1. Der Vorstand.
 
2. Der wissenschaftliche Beirat.
 
3. Die Mitgliederversammlung.
 
Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen.


§ 8 Der Vorstand

1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch diese Satzung oder gesetzliche Regelungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
 
Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung. Die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Präsidenten oder den Vize-Präsidenten.
 
Die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, die Buchführung und die Erstellung des Jahresberichtes.
 
Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern.
 
Abschluss und Beendigung von Arbeitsverträgen.
   
2. Der Vorstand besteht aus
 
dem Präsidenten,
 
dem Vize-Präsidenten (President-Elect), im folgenden President-Elect genannt,
 
dem Generalsekretär,
 
dem Schatzmeister,
 
dem Schriftführer,
 
dem Tagungspräsidenten,
 
dem Tagungspräsidenten der zurückliegenden Jahrestagung und
 
den Vorsitzenden der Organkommissionen.
 
3. Der Präsident, der President-Elect, der Generalsekretär, der Schatzmeister und der Schriftführer bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und/oder außergerichtlich durch den Präsidenten oder den Generalsekretär einzeln vertreten oder durch den President-Elect, den Schatzmeister und den Schriftführer gemeinschaftlich.
 
4. a. Die Mitglieder des Vorstandes werden mit Ausnahme des Präsidenten, des Tagungspräsidenten und des Tagungspräsidenten der zurückliegenden Jahrestagung und den Vorsitzenden der Organkommissionen von der Mitgliederversammlung einzeln, für die Dauer von drei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt.
 
b. Nach Erlass dieser Satzung wird einmalig der Präsident für die Amtszeit von drei Jahren gewählt.
 
c. Der President-Elect wird nach Ablauf seiner Amtszeit automatisch zum Präsidenten für die folgenden drei Jahre.
 
d. Die Amtszeit des Tagungspräsidenten beginnt mit der Vorstandssitzung im Rahmen der Jahrestagung und endet ein Jahr später mit der Vorstandssitzung im Rahmen der Jahrestagung. Der Tagungspräsident wird von der Mitgliederversammlung zwei Jahre im Voraus, einzeln, für die Dauer von einem Jahr mit einfacher Mehrheit gewählt. Die vor Erlass dieser Satzung bereits gewählten Tagungspräsidenten haben ihre jeweilige Amtszeit zu absolvieren.
 
e. Nach Ablauf der Amtszeit des Tagungspräsidenten mit der Vorstandssitzung im Rahmen der von ihm organisierten Jahrestagung wird dieser automatisch zum Tagungspräsidenten der zurückliegenden Jahrestagung.
 
f. Die Amtszeit des ersten nach der Satzung gewählten Generalsekretärs beträgt anstatt drei lediglich zwei Jahre.
g Eine Wiederwahl des Schriftführers, des Generalsekretärs und des Schatzmeisters ist einmalig möglich.
 
h. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt.
 
i. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung wählen.
 
j. Verschiedene Vorstandsämter können in Personalunion geführt werden, mit der Ausnahme, dass der President-Elect nicht gleichzeitig Präsident sein darf.
 
5. a. Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Präsident oder der President-Elect, anwesend sind.
 
b. Die Einladung zu den Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Generalsekretär oder bei dessen Verhinderung durch den Präsidenten – auch in Eilfällen – spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
 
c. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten oder bei dessen Abwesenheit die des President-Elect, der die Vorstandssitzung leitet.
 
Die Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes dem Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen. Die Unterlagen über die Beschlussfassung sind als Anlage dem Protokoll beizufügen.
 
6. Der Vorstand ist einmal jährlich zur Rechenschaftsablegung vor der Mitgliederversammlung verpflichtet.
 
7. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Präsidenten oder vom Generalsekretär nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich (Jahresvollversammlung im Rahmen der jährlichen Tagung) einberufen.
Die Sitzungen des Vertretungsvorstandes werden vom Präsidenten oder vom Generalsekretär nach Bedarf, jedoch mindestens zwei Mal jährlich einberufen. Die Mitgliederversammlungen werden vom Generalsekretär oder bei dessen Verhinderung vom Präsidenten nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich einberufen.
 
8. a. Der Vorstand hat das Recht, für den Vorstand und den wissenschaftlichen Beirat Wahlvorschläge zu machen.
 
b. Die Wahlvorschläge für den Vorstand sind mindestens vierzehn Tage vor fristgerecht einberufener Mitgliederversammlung schriftlich oder per E-Mail beim Generalsekretär einzureichen.


§ 9 Der wissenschaftliche Beirat

1. Der wissenschaftliche Beirat besteht aus Wissenschaftlern, deren Arbeit für die Ziele der Gesellschaft besondere Bedeutung hat.
 
2. Der wissenschaftliche Beirat besteht aus:
 
dem Tagungspräsidenten,
 
vier vom Tagungspräsidenten benannten Personen,
 
dem Vertretungsvorstand und
 
fünf von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern.
 
3. Bei der Wahl der fünf wählbaren Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates sollten auch Gesichtspunkte der Vertretung der verschiedenen Bereiche der Transplantation sowie existierende gebietsspezifische Arbeitsgemeinschaften Berücksichtigung finden.
 
4.
a.
Die fünf wählbaren Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes oder der Vereinsmitglieder einzeln gewählt.
 
b.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit.,
 
c.
Die gewählten Beiratsmitglieder bleiben jeweils bis zur Neuwahl im Amt.
 
d.
Scheidet ein gewähltes Beiratsmitglied während der Amtszeit aus, wählt der wissenschaftliche Beirat für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes ein Ersatzmitglied.
 
5. Die Amtszeit der von der Mitgliederversammlung zu wählenden fünf Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates beträgt zwei Jahre. Eine zweimalige Wiederwahl ist möglich.
 
6. Der wissenschaftliche Beirat hat die Aufgabe den Vorstand und den Tagungspräsidenten in allen wissenschaftlichen Angelegenheiten zu beraten und die Tagesordnung der jährlichen Tagung mit dem Tagungspräsidenten gemeinsam durch Mehrheitsbeschluss festzulegen.
 
7.
a.
Die Sitzungen des Beirates werden mindestens halbjährlich von dem Tagungspräsidenten schriftlich oder per E-Mail mit Frist von mindestens einer Woche einberufen. Der wissenschaftliche Beirat muss einberufen werden, wenn mindestens drei Beiratsmitglieder dies schriftlich vom Vorstand verlangen. Wird dem nicht innerhalb von zwei Wochen entsprochen, können die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates, die eine Einberufung verlangt haben, selbst zu einer Sitzung einladen.
 
b.
Die Mitglieder des Vorstandes sind von den Sitzungen des wissenschaftlichen Beirates zu verständigen. Sie können an den Beiratssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
 
c.
Der Tagungspräsident ist Vorsitzender des wissenschaftlichen Beirates. Dem Tagungspräsidenten obliegt auch die Leitung der Beiratssitzungen. Im Falle seiner Verhinderung leitet der Präsident die Sitzungen des wissenschaftlichen Beirates. Ist dieser auch verhindert wählen die Beiratsmitglieder den Sitzungsleiter durch Mehrheitsbeschluss.
 
d.
Der wissenschaftliche Beirat ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Beiratsmitglieder ordnungsgemäß eingeladen und mindestens acht Beiräte anwesend sind. Beschlüsse des Beirates werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.;


§ 10 Rechnungsprüfer

  Der Verein hat bis zu zwei Rechnungsprüfer, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt werden.
Sie prüfen die Jahresabrechnung des Vorstandes und nehmen zu seiner Entlastung Stellung.


§ 11 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
 
Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr,
 
Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes,
 
Wahl der/des Rechnungsprüfer/s und die Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichtes der/des Rechnungsprüfer/s,
 
Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
 
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der fünf wählbaren wissenschaftlichen Beiräte,
 
Änderung der Satzung,
 
Auflösung des Vereins,
 
Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages,
 
Ausschluss eines Vereinsmitgliedes, mit Ausnahme des Ausschlusses aufgrund Zahlungsverzuges.
 
2.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
 
der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt oder
 
10 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand
verlangt.
 
3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Generalsekretär oder den President-Elect schriftlich oder per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von einem Monat unter Angabe der Tagesordnung.
Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vertretungsvorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Adresse gerichtet wurde.
 
4. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, außer die Satzung schreibt ein anderes Mehrheitsverhältnis vor. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
 
5. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von dem Generalsekretär, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter.
 
6. Wahlen erfolgen durch schriftliche geheime Abstimmung.
 
7. Die Versammlung ist zu protokollieren. Das Versammlungsprotokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Es muss enthalten:
 
Ort und Zeit der Versammlung
 
Name des Versammlungsleiters und des Schriftführers
 
Zahl der erschienenen Mitglieder
 
Festsetzung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit
 
die Tagesordnung
 
  die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein- Stimmen, Enthaltungen, ungültige Stimmen), die Art der Abstimmung
 
Satzungs- und Zweckänderungsanträge
 
Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind.


§ 12 Tagungen

1. Der Tagungspräsident ist zuständig für die organisatorischen Abläufe der jeweiligen Tagung.
 
2. Jährlich findet eine Tagung statt.
 
3. Jede Tagung muss sich selbst tragen und wird einzeln abgerechnet. Die Tagungsausgaben dürfen die Tagungseinnahmen nicht übersteigen.
 
4. Das vorläufige sowie das endgültige Tagungsprogramm wird von dem für die jeweilige Tagung zuständigen Tagungspräsidenten gemeinsam mit dem für die jeweilige Tagung zuständigen wissenschaftlichen Beirat durch Mehrheitsbeschluss festgelegt, es muss jeweils vom Vorstand genehmigt werden.
 
5. Das vorläufige Tagungsprogramm ist dem Vorstand spätestens bis zum 31.03. des jeweiligen Tagungsjahres, das endgültige Tagungsprogramm ist dem Vorstand spätestens bis zum 31.05. des jeweiligen Tagungsjahres vom Tagungspräsidenten vorzulegen.
 


§ 13 Geschäftsjahr

  Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.


§ 14 Mittelverwendung und Finanzierung

1. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der DTG e.V.; es darf keine Person oder Personengruppe durch Ausgaben, die dem Zweck der DTG e.V. fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
2. Bei Auflösung oder Aufhebung der DTG e.V. oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks ist das Vermögen der DTG e.V. zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des
zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
 
3. Die Gesellschaft erzielt ihre Einnahmen durch Mitgliedsbeiträge, Tagungen, sowie Geldspenden der Mitglieder oder dritter Personen.
 
4. Die Mittel der DTG e.V. werden im Auftrag des Vorstandes durch den Schatzmeister verwaltet. Dieser legt dem Vorstand jährlich einen Jahresbericht für das abgelaufene Jahr vor sowie einen Haushaltsplan für das kommende Jahr zur Bestätigung durch den Vorstand.


§ 15 Änderung der Satzung

1. Eine Änderung der Satzung kann vom Vorstand der Gesellschaft oder von 10 % der Mitglieder der Gesellschaft beantragt werden.
 
2. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Einladung zur Mitgliederversammlung allen Mitgliedern bekannt zu machen.
 
3. Über die Änderung der Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.


§ 16 Auflösung der Gesellschaft

1. Die DTG e.V. kann durch den Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dazu ist eine ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
 
2. Stehen einer Mitgliederversammlung dauernde Hindernisse entgegen, so entscheidet der Vorstand über die Auflösung.
 
3. Über den Verbleib von Vermögen und Unterlagen der DTG e.V. entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bzw. nach Absatz 2 der Vorstand unter Beachtung von § 14 Abs. 2 dieser Satzung.
 
4. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident und der President-Elect gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren
 .
5. Die vorstehenden Vorschriften geltend entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.